Nach dem deutschen Urheberrecht ist es erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen elektronische Texte anderer Autoren in einem Intranet zur Verfügung zu stellen. Damit können beispielsweise Zeitschriftenaufsätze in einem digitalen Semesterapparat zum Download bereitgestellt werden. Im entsprechenden § 52a UrhG ist auch festgehalten, dass dafür eine angemessene Vergütung abzuführen sei. Strittig war und ist die Frage, ob diese Vergütung pauschal durch die Länder an die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort abgeführt werden kann oder ob jede zur Verfügung gestellte elektronische Publikation einzeln zu melden und abzurechnen sei. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) nach einem jahrelangen Rechtsstreit die Einzelerfassung als zumutbar eingestuft hatte und ein anschließendes Projekt an der Universität Osnabrück diese Einzelerfassung zwar als technisch machbar, jedoch mit einem unverhältnis hohem Aufwand an Organisation und Kosten verbunden nachgewiesen hat, wurde jetzt ein Kompromiss zwischen der Kultusministerkonferenz und der VG Wort erzielt. Im Jahr 2016 bleibt es bei der pauschalen Abrechnung, eine Einzelerfassung ist (noch) nicht erforderlich. Gleichzeitig soll das in Osnabrück erprobte Verfahren vereinfacht und nutzerfreundlicher gestaltet werden. Ob es dann ab 2017 anzuwenden sein wird, muss abgewartet werden.
Digitale Semesterapparate – auch 2016 keine Einzelerfassung elektronischer Dokumente
11. Dezember 2015